§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg e. V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Elsenfeld, Marienstraße 21.
(3) Die Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg e. V. ist Mitglied im Landesverband Bayern und der Bundesvereinigung der Lebenshilfe.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Die Lebenshilfe ist ein Verein von Menschen mit Behinderung, Angehörigen, Fachleuten und Förderern, die sich für die Interessen und Bedürfnisse von Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, einsetzen. Im Zentrum unserer Arbeit stehen Menschen mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung.
(2) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören u. a. die Frühförderung, die Schulvorbereitende Einrichtung (heilpädagogischer Kindergarten), das Förderzentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die Tagesstätte, Wohnheime, ambulant unterstütztes Wohnen und die Offenen Hilfen. Dabei fühlt sich der Verein der Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention verpflichtet.
(3) Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit Behinderung werben. Dies geschieht u.a. durch die Herausgabe und Verbreitung von Informationsschriften, Durchführung von Informationsveranstaltungen und Kontakten zu Vertretern des Öffentlichen Lebens und zu anderen Vereinen und Mitbürgern.
(4) Der Verein legt besonderen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen oder wissenschaftlichen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Öffentliche Leistungen und Zuschüsse
d) Leistungsentgelte
e) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
f) Beiträge für den Besuch bzw. die Nutzung von Einrichtungen und Diensten
g) Sonstige Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch ein schriftliches Aufnahmegesuch, über das der Vorstand entscheidet.
Sie wird verloren:
a) durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist jederzeit möglich, entbindet jedoch nicht von der Beitragsleistung für das laufende Kalenderjahr.
b) durch Ausschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mittels Postzustellungsurkunde bekannt gemacht. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
c) durch Tod oder den Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe der Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Arbeitsausschüsse
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Begründung verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(2) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem/der Versammlungsleiter/in und einer/einem Protokollführer/in unterschrieben.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Die Wahlen des Vorstands sind grundsätzlich geheim. Auf Antrag kann bei Einzelabstimmung und nur einem Kandidaten auch offen gewählt werden. Auch bei Sammelabstimmungen mit gleich viel oder weniger Kandidatinnen/Kandidaten als zu wählende Personen ist eine offene Abstimmung auf Antrag möglich. Die/der 1.Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in und die/der Schriftführer/in werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Hierbei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in Sammelabstimmung gewählt. Bei Sammelabstimmungen sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden, sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstands
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Rechnungsberichts
d) die Entlastung des Vorstands
e) die Bestellung von Rechnungsprüfern
f) Satzungsänderungen
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Entscheidung über Widersprüche
i) die Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. In der Vorstandschaft sollen Menschen mit Behinderung, Eltern/Betreuer von Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen und aus den verschiedenen Einrichtungen der Lebenshilfe vertreten sein.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand kann zusätzlich von sich aus zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder innerhalb der jeweiligen Wahlperiode auf Zeit berufen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung hinzuwählen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Hauptamtliche Mitarbeiter der Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg können für die Dauer ihrer Tätigkeit bei der Lebenshilfe nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 9 Beirat und Arbeitsausschüsse
Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen können durch Vorstand oder Mitgliederversammlung Beirat und Arbeitsausschüsse gewählt werden.
§ 10 Geschäftsstelle
Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in bestimmen und eine Geschäftsstelle einrichten. Einer/einem ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer/in kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen im Sinne des § 2 an die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e.V., Erlangen, übertragen, mit der Auflage, das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und Aufgaben im Landkreis Miltenberg im Sinne des Vereins zu verwenden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2016 beschlossen.
Sie tritt an die Stelle der Satzung der Lebenshilfe im Landkreis Miltenberg e.V. vom 18.06.2012